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Authorised Economic Operator

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt einen besonderen Status: Er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.

Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, mit einem "Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade"(SAFE) weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes und effektives Risikomanagement in den Zollverwaltungen zu schaffen.

Mit der VO (EG) Nr. 648/2005 vom 13. April 2005 wurde im Artikel 5a des Zollkodex (VO (EWG) Nr. 2913/92) zum 11. Juni 2005 der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB) (en. Authorised Economic Operator (AEO)) eingeführt. Der ZWB ähnelt hierbei in Teilen der US-amerikanischen Customs-Trade Partnership Against Terrorism (C-TPAT).

Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht es Unternehmen u.a. innerhalb der gesamten Europäischen Union in einem einfachen Verfahren ohne erneute umfangreiche Überprüfung Bewilligungen für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und andere vereinfachte Verfahren zu erlangen. Insofern ist die Anwendung einheitlicher Standards bei der Vergabe des Status innerhalb der gesamten Europäischen Union von großer Bedeutung.

Die Bewilligung dieses Status ist an umfangreiche Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der Zahlungsfähigkeit, der bisherigen Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls der Erfüllung bestimmter Sicherheitsstandards geknüpft.

Die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wurde mit der VO (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 umfassend geändert. Unter anderem wurde die nähere Ausgestaltung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten getroffen.

Zertifikate

Es werden in Art. 14a Abs. 1 ZK-DVO drei unterschiedliche Zertifikate für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eingeführt.

Diese sind:

  • AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C)
  • AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEO S)
  • AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (AEO F)
  • Hierbei bündelt das Zertifikat AEO F die Zertifikate AEO C und AEO S.
Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligungsvoraussetzungen sind im Einzelnen:

  • Art. 14h ZK-DVO: angemessene Einhaltung der Zollvorschriften in der Vergangenheit
  • Art. 14i ZK-DVO: eine zufriedenstellende Buchführung hinsichtlich der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, welche eine geeignete Kontrolle ermöglicht
  • Art. 14j ZK-DVO: der Nachweis der Zahlungsfähigkeit (Bonität)
  • Art. 14k ZK-DVO: die Einhaltung geeigneter Sicherheitsstandards (nur für AEO S und AEO F).
  • Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Leitlinien "Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte" (Dokument TAXUD/2006/1450 vom 29. Juni 2007) näher erläutert.

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