QPS - Quality Professional Systems oHG

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Managementsysteme im Überblick

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Arbeitsschutzmanagement

Ihr Nutzen mit QPS

QPS unterstützt Unternehmen bei der Einführung, Aufrechterhaltung und ständigen Verbesserung im Rahmen von Arbeitsschutzmanagementsystemen über speziell hierfür von QPS entwickelte Datenmodule. Unternehmen erhalten hier einen thematischen Gesamtüberblick, der eine anwenderfreundliche und zielführende Bearbeitung zum Nutzen des Kunden ermöglicht.

Hintergründe und Informatives zu Arbeitsschutzmanagementsystemen.

Ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) hat das Ziel der Senkung der Zahl der Arbeitsunfälle und die Verbesserung der Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz.

Unfallursache Nummer 1 sind heutzutage Verhaltens- und Organisationsmängel. Diese sind am besten mit einem AMS zu begegnen. Betriebe, die ein AMS vorweisen können, werden von den Aufsichtsbehörden seltener und reduziert kontrolliert. Das ist vorteilhaft für beide Seiten. Mittelfristig verringert sich die Unfallhäufigkeit, was wiederum zu weniger Ausfallzeiten, Störfällen und Störungen im Betriebsablauf führt. Engagement und Loyalität der Beschäftigten, sowie die Attraktivität des Unternehmens für potenzielle neue Mitarbeiter steigen. Das Unternehmen kann besser an den demographischen Wandel angepasst werden. Die oberste Leitung wird in ihrer Rechtssicherheit gestärkt.

Der Arbeitgeber hat nach § 3 Arbeitsschutzgesetz unter anderem „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen". Verletzt er seine Pflichten vorsätzlich, so entfallen die im Sozialgesetzbuch VII genannten und oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen. Bei grob fahrlässigem Handeln haftet der Arbeitgeber gegenüber den Sozialversicherungsträgern für die entstandenen Aufwendungen. Näheres regelt § 110 SGB VII.

Haftungsrisiken im Arbeitsschutz

Die wichtigsten Rechtsquellen für mögliche strafrechtlich relevante Verstöße im Arbeits- und Gesundheitsschutz sind:

§ 145 StGB Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemittel,
§ 223 StGB Körperverletzung,
§ 226 StGB Gefährliche Körperverletzung,
§ 230 StGB Strafantrag,
§ 306f StGB Herbeiführung einer Brandgefahr,
§ 319 StGB Baugefährdung,
§ 823 BGB Schadensersatz (allgemein),
§ 104 SGB VII Beschränkung der Haftung der Unternehmer,
§ 105 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen,
§ 106 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer Personen,
§ 108 SGB VII Bindung der Gerichte,
§ 110 SGB VII Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger.

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